Bestandteile der Pläne und ihre Aufstellung
Die Hochwasserrisiken sollen durch die in den HWRM-Plänen dargestellten Maßnahmen reduziert werden. Deshalb sollen die Pläne - an die örtliche Situation angepasste -
- angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement und seine Handlungsbereiche,
- Maßnahmen sowie deren Rangfolge zur Verwirklichung der Ziele und eine
- Beschreibung der Methode zur Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen
enthalten. Grundlage sind die Pläne des ersten Zyklus mit Gültigkeit bis 2021 und die Bestandsaufnahme und Aktualisierung der schon durchgeführten Maßnahmen für die Gewässer mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko. Ausgehend von einer aktualisierten Abgrenzung der Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko sowie der 2019 aktualisierten Hochwassergefahren- und -risikokarten wurde der HWRM-Plan für die Jahre 2021-2027 mit den in der nebenstehenden Abbildung dargestellten Arbeitsschritten erstellt. WHG bzw. HWRM-RL enthalten keine konkreten Vorgaben zur Art der zu ergreifenden Maßnahmen oder Termine, bis zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen bzw. umgesetzt sein müssen. Sie fordern nur, dass für die Gewässer mit potenziell signifikantem Risiko auf die örtliche Situation und Erfordernisse angepasste „angemessene“ Ziele und Maßnahmen formuliert werden. Im Unterschied zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Ziel: „guter Zustand“) gibt die HWRM-RL somit keine konkreten, definierten Hochwasserschutzziele vor. Vielmehr sollen die Ziele und Maßnahmen vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, der festgestellten Risikoausprägung, den bereits vorhandenen Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten von den zuständigen Behörden und Betroffenen selbst festgelegt werden.
Grundsätzlich sollen alle Handlungsbereiche für das Einzugsgebiet eines Gewässers mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko im HWRM-Plan berücksichtigt werden. Die Bearbeitung der einzelnen Handlungsbereiche kann je nach den Verhältnissen und Problemen im Gebiet des HWRM-Plans in unterschiedlicher Tiefe und Detailliertheit erfolgen. In den neuen LAWA-Empfehlungen von 2019 sind wie im 1. Zyklus zur Ziel- und Maßnahmenfindung Vorschläge für alle Handlungsbereiche des Hochwasserrisikomanagements bzw. ihre Teilbereiche erarbeitet. Diese sind einerseits so allgemein formuliert, dass die konkrete Ausgestaltung nicht durch unnötige Vorgaben eingeschränkt wird, zum anderen aber so konkret angelegt, dass die für die Berichtserstattung erforderliche Zusammenfassung nach Bearbeitungsgebieten und Flussgebieten möglich ist. Die beispielhafte nebenstehende Tabelle ist ein Auszug aus dem Katalog. Die Handlungsbereiche und ihre Teilbereiche umfassen Maßnahmen, die nicht nur in der Zuständigkeit des Landes, sondern oftmals auch in der Zuständigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und weiterer Behörden liegen. Diese werden, wie bereits beschrieben, umfangreich beteiligt, um Ziele, Maßnahmen und Umsetzungszeiträume zu formulieren. Soweit aus fachlichen Gesichtspunkten erforderlich, erfolgt eine Koordination über Verwaltungsgrenzen hinweg durch die Wasserwirtschaftsverwaltung. In Rheinland-Pfalz findet die Beteiligung und Erarbeitung von Maßnahmen maßgeblich durch die Hochwasserpartnerschaften statt.
Durch die Beteiligung der Zuständigen und Betroffenen vor Ort wird gewährleistet, dass in den HWRM-Plänen Maßnahmen zur Verbesserung von Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge (einschließlich Eigenvorsorge) berücksichtigt werden, die später auch umgesetzt werden können. Soweit sich Zuständigkeiten überschneiden, werden Ziele und Maßnahmen im Konsens festgelegt. Der HWRM-Plan enthält als Ergebnis die ermittelten Maßnahmen in den einzelnen Handlungsbereichen und die vorgesehenen Umsetzungszeiträume. Zeithorizont im Hinblick auf die Umsetzung der Pläne des 1. Zyklus ist dabei das Jahr 2021 (Überprüfung und Aktualisierung der Pläne nach Art. 14 der Richtlinie). Nach sechs Jahren erfolgt eine Überprüfung der Umsetzung der geplanten Maßnahmen sowie die Aufnahme weiterer, neu entwickelter Maßnahmen. Berücksichtigt werden auch Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien festgelegt wurden (z. B. in den Maßnahmenprogrammen nach der EG-WRRL). Für jeden HWRM-Plan muss nach dem 2009 geänderten Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, Anlage 3 Nr. 1.3) eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden. Durch die frühzeitige Beteiligung und Information der Naturschutzbehörden sowie anderer Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sollen bereits bei der Erstellung der Maßnahmenlisten die Eingriffe minimiert und die Umweltverträglichkeit überprüft werden.
Die HWRM-Pläne des 1. Zyklus in Rheinland-Pfalz wurden für rd. 50 rheinland-pfälzische Gewässerabschnitte (rd. 2.000 km) aufgestellt. Sie wurden auf Grundlage der damaligen LAWA-Empfehlungen erarbeitet. Die Federführung hatte die jeweils zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD).
Die Ziele und Maßnahmen für die jeweiligen räumlichen Geltungsbereiche wurden in den einzelnen Hochwasserpartnerschaften erarbeitet. Für die Berichterstattung an die EU -Kommission wurden diese zu größeren Einheiten zusammengefasst.
Die Aufstellung des zweiten Hochwasserrisikomanagementplans ist ebenfalls abgeschlossen; in diesem Zyklus für das gesamte Rheingebiet.
Bestandteile eines HWRM-Plans
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Beispielhafter Auszug Maßnahmenkatalog
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