Festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Die amtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient der schadlosen Abführung von Hochwasser und sichert die dafür erforderlichen Flächen für den Hochwasserabfluss sowie Retentions- oder Rückhalteräume. In diese Gebiete breitet sich das Hochwasser auf natürliche Weise unabhängig von der Flächennutzung aus. Sie sollen, wo immer möglich, freigehalten werden.

Mit der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten werden die menschlichen Tätigkeiten in diesen Flächen einschränkt. Neue Baugebiete und die Errichtung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich verboten. Auch innerhalb von Ortschaften, die in Überschwemmungsgebieten liegen, gelten Beschränkungen. So kann weiteres Schadenspotenzial vermieden werden.

Früher wurden in Rheinland-Pfalz die Überschwemmungsgebiete nach bekannten, abgelaufenen Hochwassern abgegrenzt. Seit 2005 gilt die bundesweite Vorgabe nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, nach der an den Gewässern mit signifikantem Hochwasserrisiko mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind.

Da man nicht warten kann, bis mindestens ein 100jährliches Hochwasser auftritt, erfolgt die Abgrenzung auf der Grundlage der berechneten Hochwassergefahrenkarten. Wie die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erfolgt, kann dem Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom September 2013 entnommen werden.

Gesetzliche Überschwemmungs-gebiete in Rheinland-Pfalz

Kartenausschnitt Überschwemmungsgebiete

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Merkblatt zur Festsetzung von Überschwemmungs-gebieten