Rechtliche Grundlagen
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Hochwasser ist als Teil des natürlichen Wasserkreislaufes ein Naturereignis, das nicht verhindert werden kann. Die Natur kennt keine Hochwasserschäden. Hochwasser führt erst zu Schäden, wenn der Mensch betroffen ist. Je intensiver die Nutzung im Überschwemmungsgebiet, desto größer können die Schäden sein. Hochwasserrisikomanagement bedeutet, die gesamte Spanne der Hochwasserbetroffenheit, auch bei Extremereignissen, und das Spektrum möglicher Maßnahmen zu berücksichtigen, um Hochwasser-schäden zukünftig möglichst weitgehend zu verhindern.
Für ein nachhaltiges Hochwasserrisikomanagement müssen die in der Abbildung links dargestellten Handlungsbereiche berücksichtigt werden. Die Bestandsaufnahme zu Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge in Rheinland-Pfalz ist daher bereits entsprechend dieser Handlungsbereiche gegliedert.
Schwerpunkt des Hochwasserrisikomanagements ist die Hochwasservorsorge. Hierzu gehören zum großen Teil auch nicht-wasserwirtschaftliche Maßnahmen der Raumordnung, der Bauleitplanung, der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes sowie der Eigenvorsorge. Ausgangspunkt des Hochwasserrisikomanagements ist es, in einem von Hochwasser betroffenen Gebiet die Defizite in den einzelnen Handlungsbereichen zu erkennen. Darauf aufbauend sind Maßnahmen einzuleiten mit dem Ziel, die nachteiligen Auswirkungen von Hochwasser auf folgende Schutzgüter
- menschliche Gesundheit,
- Umwelt,
- Kulturerbe sowie
- wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Infrastrukturen
zu vermindern. Dabei ist der Klimawandel zu berücksichtigen.
Mehr zur praktischen Durchführung des Hochwasserrisikomanagements finden Sie hier.
Stauanlagen in Rheinland-Pfalz: Nach dem rheinland-pfälzischen Landeswassergesetz - LWG - vom 14. Juli 2015 sind Stauanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben (§ 73 LWG). Die behördliche Überwachung von Stauanlagen erfolgt im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 98 Absatz 1 Satz 2 LWG und im Rahmen der Gewässerschau nach § 101 LWG. Eine Anleitung soll die Überwachung von Stauanlagen sowie die Bewertung der Sicherheit landesweit nach einheitlichen Kriterien ermöglichen.



